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BB 2007, 612
LAG Köln 
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil (Urteil vom 01.09.2006, 4 Sa 365/06)

§ 66 Abs. 1 ArbGG statuiert entgegen einer missverständlichen Formulierung des BAG (28. 10. 2004 – 8 AZR 492/03 = BB 2005, 836; 6. 7. 2005 – 4 AZR 35/04) bei nicht zugestelltem Urteil nicht eine Frist zur Einlegung der Berufung von 6 Monaten nach der Verkündung des Urteils. Vielmehr gilt zunächst eine Frist von 5 Monaten nach der Verkündung. Mit deren Ablauf beginnt die Einmonatsfrist für die Einlegung der Berufung.…

LAG Köln, BB 2007, 612 (Urteil vom 01.09.2006, 4 Sa 365/06)

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