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BB 2007, 1524
BGH 
“Berufsaktionäre”: Grundsatz der Kostenparallelität gilt nicht bei streitgenössischer Nebenintervention (Beschluss vom 18.06.2007, II ZB 23/06)

Der in § 100 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität gilt nur in Fällen einfacher Nebenintervention. Handelt es sich um eine streitgenössische Nebenintervention (§ 69 ZPO, hier: Beitritt von Aktionären zu einer von anderen Aktionären geführten Anfechtungs-/bzw. Nichtigkeitsklage), sind ausschließlich § 100 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, so dass über die Kosten des Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung zu befinden ist.…

BGH, BB 2007, 1524 (Beschluss vom 18.06.2007, II ZB 23/06)

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