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BB 2017, 2003
OLG München 
Beendigung einer Einpersonen-Vor-AG – Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten (Urteil vom 08.08.2017, 7 U 2663/16)

Die Einpersonen-Vor-AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der Vor-AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.

OLG München, BB 2017, 2003-2004 (Urteil vom 08.08.2017, 7 U 2663/16)

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