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BB 2008, 957
 
BGH: Zur Beeinträchtigung des Rechts eines Teilnehmers auf einen Bruchteil der Nutzungen

Der BGH hat mit Beschluss vom 28.1.2008 – II ZR 29/07 – entschieden: Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen – seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden – Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 S. 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.

BB 2008, 957

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