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BB 2018, 1666
 
BGH: Telefonische Kontaktaufnahme mit Verbrauchern – Namensangabe des anrufenden Mitarbeiters ist nicht erforderlich

Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Verbraucher im Sinne von § 312a Abs. 1 BGB muss nur die Identität des Unternehmers sowie der geschäftliche Zweck offengelegt werden, nicht aber die Identität eines für den Unternehmer anrufenden Mitarbeiters, der selbst nicht Unternehmer ist.

BB 2018, 1666

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