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BB 2021, 578
 
BGH: Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF bei unrichtig prospektierten Sachverhalten

a) Für den Haftungsausschluss des § 46 Abs. 2 Nr. 2 BörsG aF hat der Anspruchsgegner darzulegen und zu beweisen, dass sich die dem unrichtig prospektierten Sachverhalt innewohnenden Risiken nach dem Erwerb entweder nicht realisiert haben oder dass sich die Risiken zwar realisiert haben, dies jedoch ohne Einfluss auf eine nach dem Erwerb eingetretene Börsenpreisminderung geblieben ist.

BB 2021, 578

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