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BB 2022, 1601
 
BGH: Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger nach deliktischer Verschiebung von Vermögenswerten – Geltendmachung durch Insolvenzverwalter vor Abschluss des Insolvenzverfahrens

Durch die deliktische Verschiebung von Vermögenswerten (§ 257 StGB) nach Begehung eines Eingehungsbetrugs im Rahmen einer Kapitalanlage tritt ein Gesamtschaden der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 92 Satz 1 InsO ein. Dieser kann während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

BB 2022, 1601

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