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BB 2017, 1281
 
BGH: Tauglichkeit einer Kaufsache für eine bestimmte Verwendung

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078).

BB 2017, 1281

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