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BB 2020, 2113
 
BGH: Einwendung des Kommanditisten gegen seine Inanspruchnahme

Der Kommanditist kann gegen seine Inanspruchnahme entsprechend § 422 Abs. 1 Satz 1, § 362 Abs. 1 BGB einwenden, dass durch Zahlungen anderer Kommanditisten der zur Deckung der von der Haftung erfassten Gesellschaftsschulden nötige Betrag bereits aufgebracht wurde.

BB 2020, 2113

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