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BB 2013, 2645
 
BFH: Zimmervermietung an Prostituierte – kein ermäßigter Umsatzsteuertarif

Die Steuersatzermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG setzt ebenso wie § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG eine Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung voraus. Hieran fehlt es bei einer Vermietung in einem “Bordell”.

BB 2013, 2645

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