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BB 2016, 1556
 
BFH: Voraussetzungen besonders förderungswürdiger Biokraftstoffe

Die besondere Förderungswürdigkeit von Biokraftstoffen i. S. des § 50 Abs. 5 (mittlerweile Abs. 4) EnergieStG ist restriktiv auszulegen und setzt unter anderem voraus, dass der Kraftstoff im Vergleich zu herkömmlichen Biokraftstoffen ein hohes CO2-Minderungspotential aufweist und auf breiterer biogener Rohstoffgrundlage hergestellt wird.

BB 2016, 1556

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