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BB 2024, 342
 
BFH: Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 1.1.2023 – schuldhafte Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist

NV: Berufsausübungsgesellschaften nach § 3 Satz 1 Nr. 2, § 49 des Steuerberatungsgesetzes, die in das Steuerberaterverzeichnis eingetragen sind, sind gemäß § 52d Satz 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung verpflichtet, seit dem 1.1.2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach zu nutzen.

BB 2024, 342

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