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BB 2018, 1365
 
BFH: Kostenschuldnerschaft in Bezug auf Lagergebühren für nicht abgeholte Postsendungen

Zur Zahlung der Kosten für die Lagerung nicht abgeholter Postsendungen ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird. Als Kostenschuldner kommen demnach das Unternehmen, das die Postsendungen zur Zollstelle befördert hat, und die Selbstverzoller in Betracht.

BB 2018, 1365-1366

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