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BB 2019, 1557
 
BFH: Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten nach vorherigem pauschalem Betriebsausgabenabzug

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, gilt allein § 51 EStDV i. d. F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011. Die frühere Inanspruchnahme eines pauschalen Betriebsausgabenabzugs gemäß § 51 EStDV in der zuvor geltenden Fassung steht einer gewinnmindernden Berücksichtigung von Wiederaufforstungskosten in diesen Wirtschaftsjahren deshalb schon aus diesem Grund nicht entgegen.

BB 2019, 1557

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