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BB 2020, 1813
 
BFH: Begriff der Betriebsstätte bzw. festen Niederlassung im Umsatzsteuerrecht

Der Unternehmer unterhält jedenfalls dann eine Betriebsstätte bzw. feste Niederlassung, wenn er umfassenden Zugriff auf eine Einrichtung hat, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistung ermöglicht.

BB 2020, 1813

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