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BB 2016, 1492
Orlikowski-Wolf 
BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 13.04.2016, IV ZR 304/13

Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, d. h. der Deckungsanspruch steht dem jeweiligen Organ, der versicherten Person, und nicht der Gesellschaft, die die Versicherung abgeschlossen hat, dem Versicherungsnehmer, zu. Der Schadensfall wird nach dem Claims-Made-Prinzip erst durch die Inanspruchnahme der versicherten Person ausgelöst. …

Orlikowski-Wolf, BB 2016, 1492

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