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BB 2017, 397
Otte-Gräbener 
BB-Kommentar zu BGH, Urteil vom 18.10.2016, II ZR 314/15

Beim Formwechsel einer GmbH in eine GbR muss nach dem Wortlaut von § 235 Abs. 1 UmwG nur die Umwandlung der Gesellschaft in das Register der formwechselnden GmbH eingetragen werden, aber nicht die Bezeichnung der GbR selbst als neue Rechtsform und erst recht nicht ihre Gesellschafter.

Otte-Gräbener, BB 2017, 397

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