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BB 2018, 40
Kühnen 
BB-Kommentar zu BFH, Beschluss vom 04.09.2017, IX B 82/17

Die Wahl des Terminstages und der Sitzungszeit fällt in das Ermessen des Gerichts. Nicht selten beantragt die Klägerseite eine Verlegung des anberaumten Termins – sei es aus Zeitgründen des Klägers oder seines Prozessbevollmächtigten, wegen (ggf. auch ganz kurzfristiger) Erkrankung, angesichts unzureichender Vorbereitung oder zwecks Zeitgewinnung, um anderweitige Umstände abwarten zu können.

Kühnen, BB 2018, 40

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