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BB 2024, 1586
Bünning 
BB-Kommentar zu FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2024, 15 K 15090/22

Grundsätzlich sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen steuerlich abziehbare Betriebsausgaben des Steuerpflichtigen. Bei natürlichen Personen sind die Zinsen nach § 4 Abs. 4a EStG allerdings nur beschränkt abziehbar, wenn der Steuerpflichtige aus einem Betrieb mehr Entnahmen tätigt, als er an Gewinnen erzielt oder in den Betrieb einlegt. Soweit das Kapitalkonto durch “Überentnahmen” negativ wird, …

Bünning, BB 2024, 1586

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