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BB 2013, 3047
Köth 
BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 11.07.2013, IV R 27/09

Laut § 160 Abs. 1 S. 1 AO ist die steuerliche Berücksichtigung von Schulden, anderen Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und anderen Ausgaben regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige dem Finanzamt auf Verlangen den Gläubiger oder Empfänger der Zahlungen nicht genau bezeichnet. Sowohl das Benennungsverlangen als auch der Umfang einer steuerlichen Berücksichtigung bei Nichterfüllung stehen im Ermessen der Finanzbehörde (vgl. …

Köth, BB 2013, 3047

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