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BB 2014, 433
von Glasenapp 
BB-Kommentar zu FG Münster, Urteil vom 18.06.2013, 2 K 1040/12 F

Wenn in einem Betrieb, der seinen Gewinn nach Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, Überentnahmen getätigt werden, sind betrieblich veranlasste Schuldzinsen nicht abzugsfähig. Dem liegt die gesetzliche Fiktion zugrunde, fremdfinanzierte Überentnahmen seien nicht betrieblich veranlasst. Decken Gewinn und Einlagen nicht den Betrag der Entnahmen in einem Wirtschaftsjahr, …

von Glasenapp, BB 2014, 433

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