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BB 2017, 1684
Otte-Gräbener 
BB-Kommentar zu OLG Hamm, Beschluss vom 09.03.2017, 27 W 175/16

Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Gesellschaft gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter über. Soweit die massezugehörigen Vermögenswerte betroffen sind, ist der Insolvenzverwalter verpflichtet, Rechtsänderungen zum Handelsregister anzumelden.

Otte-Gräbener, BB 2017, 1684

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