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BB 2020, 2688
Ettlinger 
BB-Kommentar zu BAG, Beschluss vom 28.07.2020, 1 ABR 41/18

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt in § 2 die Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber. Häufig treffen daher gegenläufige gewerkschaftliche auf arbeitgeberseitige Interessen. Dazu kommen Interessen aus der Belegschaft, die der Betriebsrat vertritt. In diesem Dreigespann sind verschiedene Zielrichtungen vorprogrammiert.

Ettlinger, BB 2020, 2688

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