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BB 2022, 2802
Bünning 
BB-Kommentar zu [unbekannt], [unbekannt] vom 01.11.2022

In § 8 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. KStG ist geregelt, dass Ausschüttungen auf Genussrechte das zu versteuernde Einkommen – abweichend vom handelsrechtlichen Jahresüberschuss – nicht mindern, sofern die Genussrechte kumulativ eine Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös gewähren (sog. Genussrechtstest). Einzelheiten der Versagung des Abzugs der Genussrechtsvergütungen sind seit jeher umstritten.

Bünning, BB 2022, 2802

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