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BB 2014, 1235
Kocher 
BB-Kommentar zu LG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.04.2014, 05 O 8/14

Nach § 84 Abs. 3 AktG kann der Aufsichtsrat die Bestellung von Vorstandsmitgliedern nur aus wichtigem Grund widerrufen, der namentlich bei grober Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder nicht offenbar unsachlichem Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung vorliegt.

Kocher, BB 2014, 1235

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