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BB 2017, 2256
Otte-Gräbener 
BB-Kommentar zu OLG München, Beschluss vom 25.07.2017, 31 Wx 194/17

Die in § 35 Abs. 2 S. 1 GmbHG vorgesehene Gesamtvertretung der GmbH durch alle Geschäftsführer ist dispositiv. Ohne einen Anknüpfungspunkt in der Satzung ist eine abweichende Vertretungsregelung aber nicht möglich (Stephan/Tieves, in: MüKoGmbHG, 2. Aufl. 2016, § 35, Rn. 134).

Otte-Gräbener, BB 2017, 2256

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