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BB 2024, 2548
 
BAG: Verbandstarifvertrag – Einwirkungsanspruch – Beschwer – Bestimmtheit des Antrags

Eine Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht wenigstens teilweise den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch weiterverfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Wird die – zumindest teilweise – Beseitigung der Beschwer nur mit einem Hilfsbegehren erstrebt, ist die Berufung nur insoweit zulässig (Rn. 16).

BB 2024, 2548

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