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BB 2009, 2197
 
BAG: Streikbegleitende “Flashmob-Aktion”

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.9.2009 – 1 AZR 972/08 – wie folgt: Eine gewerkschaftliche Aktion, bei der kurzfristig aufgerufene Teilnehmer durch den Kauf geringwertiger Waren oder das Befüllen und Stehenlassen von Einkaufswagen in einem Einzelhandelsgeschäft eine Störung betrieblicher Abläufe herbeiführen, ist im Arbeitskampf nicht generell unzulässig. Allerdings greift eine derartige “Flashmob-Aktion” in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers ein. …

BB 2009, 2197

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