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BB 2014, 1523
 
BAG: Schließung einer Betriebskrankenkasse – zumutbare Ersatzstelle

Wird eine Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde geschlossen, ist nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V i.V. m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht mehr durch eine ordentliche Kündigung beendet werden kann, bei dem Landesverband der Betriebskrankenkassen oder einer anderen Betriebskrankenkasse eine Stellung anzubieten, die ihnen unter Berücksichtigung ihrer Fähigkeiten und bisherigen Dienststellung zuzumuten ist. …

BB 2014, 1523

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