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BB 2024, 51
 
BAG: Private Chatgruppe – menschenverachtende und beleidigende Äußerungen – außerordentliche Kündigung – Tenorberichtigung

Nach § 319 Abs. 1 ZPO ist eine Berichtigung des Urteils nur bei Schreib- oder Rechenfehlern oder ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässig. Darunter fällt nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten gegenüber dem von ihm ersichtlich Gewollten, nicht aber eine Änderung des vom Gericht Gewollten (Rn. 44).

BB 2024, 51

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