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BB 2022, 1395
 
BAG: Kündigungsschutzklage – Berufungsinstanz – Klageänderung – Heilung im schriftlichen Verfahren

Im schriftlichen Verfahren (§ 128 Abs. 2 ZPO) werden Verfahrensmängel durch rügeloses Einlassen gemäß § 295 Abs. 1 ZPO geheilt, wenn die Partei den Mangel in ihrem nächsten eingereichten Schriftsatz nicht rügt, obgleich sie ihn kennt oder schuldhaft nicht kennt (Rn. 12).

BB 2022, 1395

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