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BB 2014, 115
 
BAG: Hemmung der Verjährung

Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird ausschließlich vom Kläger mit seinem Klagebegehren116 bestimmt. Hieran ist das Gericht nach § 308 ZPO gebunden; § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG führt zu keiner Erweiterung des Streitgegenstands.

BB 2014, 115-116

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