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BB 2016, 1779
 
BAG: Gerichtliche Kontrolle bei Leistungsbeurteilungen durch eine paritätische Kommission

In Tarifverträgen können betriebliche Einrichtungen, wie paritätische Kommissionen, oder andere Stellen geschaffen werden, denen die Aufgabe eines Schiedsgutachters bei der Leistungsbeurteilung von Arbeitnehmern zukommt. Die Entscheidung einer paritätischen Kommission ist im ArbGlichen Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 317, 319 BGB nur eingeschränkt überprüfbar.

BB 2016, 1779

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