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BB 2024, 1012
 
BAG: Betrieb ohne (örtliche) Schwerbehindertenvertretung – Gesamtschwerbehindertenvertretung – Teilnahme an Betriebsversammlungen

Die Zulässigkeit eines Antrags auf künftige Leistung im Sinne des auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist. Ein dem Wortlaut nach einen erst künftig entstehenden Anspruch betreffender Antrag kann rechtsschutzgewährend als ein entsprechendes Feststellungsbegehren verstanden werden (Rn. 11).

BB 2024, 1012

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