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BB 2021, 1715
 
BAG: Beschäftigung im Straßentransport – Höchstarbeitszeiten – Verhältnis von § 21a Abs. 4 ArbZG zu § 3Satz 2 ArbZG

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält nicht daran fest, dass neben der wöchentlichen Höchstarbeitszeit des § 21a Abs. 4 ArbZG für Fahrpersonal iSd. § 21a Abs. 1 Satz 1 ArbZG die Begrenzung der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens zehn Stunden gemäß § 3 Satz 2 ArbZG nicht gilt (Rn. 3 ff.).

BB 2021, 1715

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