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BB 2016, 1459
 
BAG: Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD-V aF bei zwei Kalendertage überlappender Schichtarbeit

Als Arbeitstage sind bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVöD-V aF nicht nur die1460 Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand.

BB 2016, 1459-1460

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