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BB 2019, 883
 
BAG: Anspruch auf Garantiebetrag einer tariflichen Erfolgsbeteiligung

Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Anspruch auf eine Erfolgsbeteiligung besteht, wenn und soweit dies nach dem jeweils anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist, kann dahin auszulegen sein, dass der maßgebliche Tarifvertrag dann zur Anwendung kommt, wenn die Arbeitgeberin daran gebunden ist und die Arbeitnehmerin in den Geltungsbereich fällt (Rn. 16 ff.).

BB 2019, 883

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