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BB 2024, 435
 
BAG: Annahmeverzug – Anderweitiger Verdienst aus einer Geschäftsführertätigkeit – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

Auf den Vergütungsanspruch wegen Annahmeverzugs sind nach § 11 Nr. 1 KSchG neben den Entgelten aus einem Arbeitsverhältnis auch Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder einem freien Mitarbeiterverhältnis anzurechnen. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt des Zuflusses des Ertrags, sondern der kausal durch das Freiwerden der Arbeitskraft ermöglichte Wert des Erwerbs (Rn. 22).

BB 2024, 435

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