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BB 2019, 2931
 
BAG: Übermittlungsproblematiken bei Nutzung des beA

Nach § 130a Abs. 3 ZPO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) der verantwortenden Person versehen sein (Alt. 1) oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Alt. 2) (Rn. 5).

BB 2019, 2931

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