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BB 2023, 2419
 
BAG: Datenschutzbeauftragter – Abberufung – Interessenkonflikt

Landesspezifisches Datenschutzrecht hat Vorrang vor dem BDSG. Soweit für öffentliche Stellen der Länder besondere landesdatenschutzrechtliche Bestimmungen gelten, sind diese – auch wenn sie Bundesrecht ausführen – von den Bestimmungen des BDSG ausgenommen. Das BDSG hat damit den Charakter eines “Auffanggesetzes” (Rn. 20).

BB 2023, 2419

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