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BB 2020, 2770
BGH 
Ausgleichsanspruch – kein Anspruch des Vertragshändlers auf Auskunft über den mit einem Produkt erzielten Rohertrag (Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19)

a) Der Vorteil des Unternehmers oder Herstellers im Sinne des § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB besteht darin, die vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Geschäftsverbindungen nach Beendigung des Vertrags weiterhin nutzen zu können. Es geht damit um eine Bewertung dieses vom Handelsvertreter oder Vertragshändler geschaffenen Kundenstamms (“goodwill”).

BGH, BB 2020, 2770-2772 (Urteil vom 24.09.2020, VII ZR 69/19)

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