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BB 2016, 2421
Meyer 
Arbeitsstrafrecht – Vorsatz und Irrtum bei § 119 BetrVG

§ 119 BetrVG ist ein Straftatbestand im Betriebsverfassungsgesetz und zählt zum “Arbeitsstrafrecht”. Damit wird in der arbeitsrechtlichen Praxis von Betriebsräten immer wieder gedroht, vor allem dann, wenn der Arbeitgeber den Forderungen nicht in der gewünschten Form entspricht. Der Arbeitsrechtsanwalt stellt nun sehr schnell fest, dass er zwar einige Kasuistik zu den in Betracht kommenden objektiven Tathandlungen der Ziff.…

Meyer, BB 2016, 2421-2426

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