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BB 2019, 2931
 
ArbG Stuttgart: Gesamterledigungsklausel wegen § 613a BGB umfasst grds. Ansprüche aus unerlaubter Handlung

Zu den Rechten und Pflichten iSd. § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB gehören auch Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer aus Verletzung arbeitsrechtlicher Vertragsbeziehungen sowie konkurrierende Ansprüche aus Delikts- und Bereicherungsrecht.

BB 2019, 2931-2932

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