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BB 2014, 1012
 
ArbG Berlin: Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist des § 4 KSchG auf das Sonderkündigungsrecht nach § 21 Abs. 4 BEEG

Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG ist auf Kündigungen nach § 21 Abs. 4 BEEG entgegen dem Wortlaut des § 21 Abs. 5 BEEG und entgegen der herrschenden Lehre anwendbar.

BB 2014, 1012

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