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BB 2020, 115
 
ArbG Berlin: Arbeitszeiterfassung mittels Fingerprint

Die Arbeitszeiterfassung durch ein Zeiterfassungssystem mittels Fingerprint ist nicht erforderlich im Sinne von § 26 Abs. 1 BDSG und damit ohne Einwilligung der betroffenen Person nicht zulässig.

BB 2020, 115-116

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