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BB 2018, 1904
BGH 
Abschlussprüfer bleibt auch nach Insolvenzeröffnung für Vorjahre wirksam bestellt (Beschluss vom 08.05.2018, II ZB 17/17)

Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass die Wirksamkeit der Bestellung eines Abschlussprüfers für ein vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endendes Geschäftsjahr durch die nach der Bestellung erfolgte Eröffnung nicht berührt wird, gilt nicht nur für das Geschäftsjahr vor der Eröffnung des Verfahrens, sondern auch für die davor liegenden Geschäftsjahre.

BGH, BB 2018, 1904 (Beschluss vom 08.05.2018, II ZB 17/17)

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