Abschlussprüfer haftet bei Kapitalanlagen gegenüber dem Anleger allenfalls bei gesetzlichen Pflichtprüfungen (Urteil vom 12.03.2020, VII ZR 236/19)
           
          BGH, BB 2020, 1457 (Urteil vom 12.03.2020, VII ZR 236/19)
        
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