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BB 2006, 253
BFH 
Abgrenzung stille Gesellschaft/partiarisches Darlehen – Hinzurechnung von Gewinnanteilen einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft (Urteil vom 19.10.2005, I R 48/04)

Ob im Einzelfall eine stille Gesellschaft i. S. des § 8 Nr. 3 GewStG oder ein partiarisches Darlehen vereinbart worden ist, unterliegt im gerichtlichen Verfahren der Beurteilung des254 Tatrichters. Dessen Würdigung kann der BFH nur daraufhin überprüfen, ob sie in verfahrensfehlerhafter Weise zustande gekommen ist oder ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt.

BFH, BB 2006, 253-256 (Urteil vom 19.10.2005, I R 48/04)

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