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BB 2007, 573
BGH 
Abgrenzung Beschaffenheitsangabe/Beschaffenheitsgarantie beim Kaufvertrag – angegebene Laufleistung eines gebrauchten Motorrads (Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06)

Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist – ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB – zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a. F.) gemeint.

BGH, BB 2007, 573-576 (Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06)

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