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BB 2007, 343
BVerfG 
Abfindung infolge Eingliederung: Berücksichtigung des Börsenkurses auch nach Bekanntwerden der Strukturmaßnahme (Beschluss vom 29.11.2006, 1 BvR 704/03)

Bei der Bemessung der Höhe der Abfindung für im Rahmen von Eingliederungsmaßnahmen nach §§ 319 ff. AktG ausscheidende Minderheitsaktionäre kann der zugrunde zu legende Börsenkurs auch noch nach Bekanntgabe oder Bekanntwerden der geplanten Maßnahme berücksichtigt werden.

BVerfG, BB 2007, 343-347 (Beschluss vom 29.11.2006, 1 BvR 704/03)

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